GELDWÄSCHE –

PRÄVENTION


In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sind Immobilienmakler:innen verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen.

Den Geldwäschebekämpfungsbestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) ist das „Know your customer“-Prinzip, dh. die Kenntnis des Gegenübers immanent, sodass OSWALD Immobilien verpflichtet ist jedenfalls vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts die Identität der Kund:innen oder wirtschaftlichen Eigentümer:innen festzustellen und zu überprüfen (§ 365q Abs 1 GewO). Auch bei bestehenden Kund:innen ist – sofern sich maßgebliche Umstände ändern – diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen (§ 365p Abs 6 GewO).


  • bei Vermittlung von Immobilienkauf/ -verkauf
    • im Hinblick sowohl auf Verkäufer:innen als auch Käufer:innen
  • bei der Vermittlung von Mietverträgen, wenn die monatliche Miete mindestens EUR 10.000,00 beträgt
    • im Hinblick sowohl auf Vermieter:innen als auch Mieter:innen
  • bei Abschluss eines schlichten Maklervertrags oder Alleinvermittlungsauftrags
  • bei Abschluss eines Suchauftrags für Kauf- und Mietinteressent:innen
  • bei Abgabe eines Angebots
  • Kund:innen: Identität des Kunden feststellen und überprüfen
  • Vertreter der Kund:innen: Identität und Vertretungsbefugnis des Vertreters feststellen und überprüfen
  • Wirtschaftliche Eigentümer der Kund:innen: Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (die Person, unter dessen Kontrolle Kund:innen stehen) feststellen und angemessen überprüfen, sofern es sich um Rechtsträger:innen nach dem § 1 Abs 2 WiEReG handelt)
  • zusätzlich bedarf es
    • Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
    • Angaben über die Mittelherkunft (Plausibilitätsprüfung)
    • Überprüfung, ob Kund:innen/wirtschaftliche Eigentümer:innen eine politisch exponierte Person (PEP) ist
    • Überprüfung, ob Bezug zu einem Drittland mit hohem Risiko besteht
    • Überprüfung, ob andere risikoerhöhende Umstände vorliegen

Die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen ist nicht als einzelfallbezogene Maßnahme zu verstehen. Es handelt sich bei diesen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten um gesetzliche Verpflichtungen, die auf den §§ 365o – 365s1 GewO gründen. Die Bereitstellung voranstehender Informationen ist gemäß § 365p Abs 7 GewO für Immobilienmakler:innen obligate Voraussetzung, um mit den Kund:innen oder wirtschaftlichen Eigentümer:innen eine Geschäftsbeziehung begründen zu können.

Quelle: Wirtschaftskammer Wien | Link: Geldwäscheprävention

Downloads

Informationen für juristische Personen als Kund:innen (PDF)

Informationen für natürliche Personen als Kund:innen (PDF)